B E F I K N P R T U W Z

Durch das verabschiedete Wachstumschancengesetz haben Unternehmen die Möglichkeit, Wirtschaftsgüter als Teil der förderfähigen Aufwendungen der Forschungszulage anzurechnen. Konkret handelt es sich hierbei um Abschreibungen von Anschaffungs- und Herstellungskosten eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens.

Die genauen Anforderungen hierzu finden sich auf dieser Seite der Bescheinigungsstelle Forschungszulage. Zu beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens gehören unter anderem Maschinen, Fahrzeuge, Betriebs- und Geschäftsausstattung, Waren sowie Betriebsvorrichtungen, auch wenn sie mit dem Boden verbunden sind.

Wir beraten dich gerne im kostenlosen Erstgespräch zu anrechenbaren Wirtschaftsgütern.