Können verbundene Unternehmen gleichzeitig Anträge auf Forschungszulage stellen? Das ist eine Frage, die uns viele unserer Kunden, vor allem Technologie-Startups und SaaS-Unternehmen, stellen.
Ja, es ist möglich, es kommt allerdings auf die spezifischen Gegebenheiten an.
Um es zu konkretisieren: Die Möglichkeit, Anträge im Rahmen des Forschungszulagengesetzes (FZLG) zu stellen, hängt davon ab, wie die Unternehmen miteinander verbunden sind.
Ähnlich wie bei bundesweiten Fördermitteln oder Zuschüssen beachtet die Forschungsförderung, ob zwischen den Unternehmen ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag besteht oder ob eine Beteiligung von mehr als 50% vorliegt.
Diese Bedingungen weisen auf eine konzernähnliche Struktur hin, sie gelten als „verbunden“. Solltet ihr also zu den Unternehmen gehören, die Forschung und Entwicklung betreiben und Anteile aneinander haben, könnt ihr prinzipiell alle einen Antrag auf Forschungszulage oder Innovationsförderung stellen.
Nur bedenkt bitte: Der Maximalbetrag an öffentlicher Förderung, der mit dem Forschungszulagengesetz (FZLG) verbunden ist – also die sogenannte Cap – beträgt 1 Million Euro.
Und dieser Betrag gilt für alle Unternehmen gemeinsam. Auf gut Deutsch erklärt bedeutet das: Ja, verbundene Unternehmen können eigenständige Anträge auf Forschungszulage stellen. Jedoch muss unternehmensintern abgewogen und abgestimmt werden, welche Firma wie viel von dem Maximalbetrag der F&E Förderung beansprucht.
Dies ist meist eine rege diskutierte und komplexe Fragestellung, insbesondere in größeren Unternehmensstrukturen und in Zusammenhang mit Bescheinigungen für Forschungszulagen.
Die Komplexität dieses Themas macht es ratsam, hier auf die Experten zu vertrauen. Spezialisten für staatliche Fördermittel und Zuschüsse, Forschungsförderungen oder die gezielte F&E Förderung in Deutschland können da eine große Hilfe sein.
Vertraut also auf jene, die sich auskennen und euch helfen können, die vollen Vorteile des Forschungszulagengesetz (FZLG) in Anspruch zu nehmen.