Forschungszulage Neuerungen 2024: Diese Änderungen bringt das Wachstumschancengesetz

von | 19.09.2024 | Grundlagen & Rahmenbedingungen

Die Forschungszulage ist im Jahr 2024 dank sinnvoller Änderungen und Neuerungen durch das Wachtumschancengesetz noch attraktiver als zuvor.

Eine wesentlich höhere Bemessungsgrundlage und ein höherer Fördersatz für KMU sind dabei die wichtigsten Faktoren. Damit reagiert die Bundesregierung auf die gestiegenen Herausforderungen für Unternehmen und leistet einen wichtigen Beitrag, um die Innovationskraft in Deutschland weiter zu stärken.

Änderungen durch das Wachstumschancengesetz 2024

Das Forschungszulagengesetz (FZulG) trat zum 1. Januar 2020 in Kraft und wurde bereits zwei Mal geändert bzw. angepasst. Zunächst erhöhte die Regierung die Bemessungsgrundlage als Reaktion auf die Corona-Krise von 2 Mio. Euro auf 4 Mio. Euro.

Doch die wichtigsten Änderungen und Neuerungen der Forschungszulage folgten mit dem Wachstumschancengesetz ab dem 28. März 2024

Alle Neuerungen ab dem 28. März 2024 im Überblick:

VorherNachher
Bemessungsgrundlage4 Mio. Euro10 Mio. Euro  ⬆️
KMU Fördersatz25 %35 %  ⬆️
Anrechnung für Auftragsforschung60 %70 %  ⬆️
Stundensatz für Eigenleistung40 Euro70 Euro  ⬆️
Abschreibungen auf WirtschaftsgüterNeinJa  ⬆️
Maximaler Förderbetrag pro Jahr1 Mio. Euro3,5 Mio. Euro ⬆️

Alle 6 Änderungen der Forschungszulage 2024 im Detail

1. Erhöhung der Bemessungsgrundlage

Du kannst jetzt Forschungsausgaben von bis zu 10 Mio. anrechnen lassen, ob Personalkosten, Auftragsforschung oder Eigenleistung. Zur Einführung der Forschungszulage lag die entsprechende Bemessungsgrundlage zunächst bei maximal 2 Mio. Euro pro Jahr. Danach wurde sie als Reaktion auf die Corona-Pandemie temporär auf 4 Mio. Euro erhöht.

2. Anhebung des Fördersatzes von 25 auf 35 % für kleine und mittlere Unternehmen

Früher galt ein Satz von 25 % für alle, aber heute können kleine und mittlere Unternehmen (KMU) eine Erhöhung auf 35 % beantragen. Hiervon sind vor allem FuE-Personalkosten sowie ggf. Kosten für Auftragsforschung betroffen, die mit dem höheren Satz gefördert werden können.

Diese neue Regelung gilt für Wirtschaftsjahre ab dem 1. Januar 2024 und für Aufwendungen, die seit dem 28. März 2024 angefallen sind. Wenn dein Unternehmen jedoch ausreichend hohe Forschungsausgaben hat, kann es sogar im Jahr 2024 die vollen 10 Mio. Euro der maximalen Bemessungsgrundlage ausreizen und insgesamt 3,5 Millionen Euro Förderung erhalten!

Hinweis: Zu KMU gehören der Definition nach Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten und einem maximalen Jahresumsatz von 50 Mio. Euro oder maximal 43 Mio. Euro in der Jahresbilanzsumme. Partner- und Verbundunternehmen sind zu berücksichtigen.

3. Anrechnung von Auftragsforschung von 60 auf 70 % gestiegen

Ausgaben für Auftragsforschung innerhalb des EWR (Europäischen Wirtschaftsraum) kannst du jetzt mit 70 % anrechnen lassen.

Das folgende Beispiel zeigt die effektive Förderung seit dem 28. März 2024:

KMUGroßkonzern
Kosten für Auftragsforschung1.000.000 Euro1.000.000 Euro
Anrechnung70 %70 %
Bemessungsgrundlage700.000 Euro700.000 Euro
Fördersatz35 %25 %
Fördersumme (eff. Förderquote)245.000 Euro (24,5 %)175.000 Euro (17,5 %)

4. Stundensatz für Eigenleistung von 40 auf 70 Euro pro Stunde erhöht

Insbesondere in kleineren Organisationen ist es nicht unüblich, dass beispielsweise Einzelunternehmer oder Gesellschafter selbst einen Beitrag zur Forschung und Entwicklung leisten. Vor dem Wachstumschancengesetz sah die Forschungszulage hierfür eine Vergütung von 40 Euro pro Stunde vor – nach Jahren hoher Inflation ein eher niedrigerer Betrag.

Deswegen folgte mit dem neuen Gesetz eine Anhebung auf 70 Euro pro Stunde für Eigenleistung ab dem 28. März 2024. Dabei gilt eine maximale anrechenbare Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche bzw. 2.080 Stunden pro Jahr. Unternehmer profitieren heute also von einer wesentlichen faireren Vergütung ihrer eigens erbrachten Forschungsleistung.

5. Stundensatz für Eigenleistung von 40 auf 70 Euro pro Stunde erhöht

Insbesondere in kleineren Organisationen ist es nicht unüblich, dass beispielsweise Einzelunternehmer oder Gesellschafter selbst einen Beitrag zur Forschung und Entwicklung leisten. Vor dem Wachstumschancengesetz sah die Forschungszulage hierfür eine Vergütung von 40 Euro pro Stunde vor – nach Jahren hoher Inflation ein eher niedrigerer Betrag.

Deswegen folgte mit dem neuen Gesetz eine Anhebung auf 70 Euro pro Stunde für Eigenleistung ab dem 28. März 2024. Dabei gilt eine maximale anrechenbare Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche bzw. 2.080 Stunden pro Jahr. Unternehmer profitieren heute also von einer wesentlichen faireren Vergütung ihrer eigens erbrachten Forschungsleistung.

6. Wirtschaftsgüter sind jetzt Teil der förderfähigen Aufwendungen

Zuletzt gab es noch eine weitere sinnvolle Neuerung, die speziell mit Hinblick auf die steigenden Kosten zusätzliches Wachstum und Investitionen fördern soll. Denn jetzt können sogar Abschreibungen von Anschaffungs- und Herstellungskosten eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens angerechnet werden.

Das gilt für Projekte und Anschaffung, die ab dem 28. März 2024 gestartet bzw. angefallen sind. Zudem muss das Wirtschaftsgut ausschließlich eigenbetrieblich verwendet und zur Durchführung des FuE-Vorhabens notwendig sein. Sie können dann als Teil der Bemessungsgrundlage gefördert werden (bei KMU mit bis zu 35 %, siehe oben).

Zu den typischen beweglichen Wirtschaftsgütern gehören unter anderem Maschinen, Fahrzeuge, Betriebs- und Geschäftsausstattung, Waren sowie Betriebsvorrichtungen. Von dieser Neuerung können demnach eigentlich fast alle Unternehmen profitieren.

So viel Forschungszulage kannst du von 2020 bis 2024 erhalten

Ein wichtiger Vorteil der Forschungszulage ist die Tatsache, dass du sie bis zu 4 Jahre rückwirkend beantragen kannst. Hierfür ist der Zeitpunkt bzw. Zeitraum entscheidend, wann deine Forschungsausgaben tatsächlich angefallen sind.

Das sind die maximalen Förderbeträge, die ein KMU erhalten kann:

202020212022202320242025+
0,5 bis 1 Mio. Euro1 Mio. Euro1 Mio. Euro1 Mio. Euro3,5 Mio. Euro3,5 Mio. Euro

Dank der rückwirkenden Beantragung kann dein Unternehmen sogar noch heute von allen Förderbeträgen zwischen 2021 und 2024 profitieren. Das bedeutet, im Idealfall erhältst du bis zu 6,5 Mio. Euro als Steuerverrechnung auf einen Schlag!

Fazit: Forschungszulage durch Neuerungen ab 2024 noch attraktiver für KMU

Es gab zuletzt mit dem Wachstumschancengesetz eine ganze Reihe sinnvoller und vorteilhafter Änderungen der Forschungszulage. Sie ist heute mit einem maximalen Förderbetrag von 3,5 Mio. Euro siebenmal höher als zu ihrer Einführung im Jahr 2020. Deswegen darf kein Unternehmen mehr auf dieses attraktive Förderprogramm verzichten.

Hast du noch weitere Fragen zur Forschungszulage im Jahr 2024 oder suchst du nach einem erfahrenen Förderberater an deiner Seite, der dich zu allen Änderungen und Neuerungen umfassend aufklärt?

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Portraitfoto mit Kai Thierhoff

Kai Thierhoff

Prof. Dr. Kai Thierhoff, ausgebildeter Betriebswirt und promovierter Experte für Entrepreneurship, ist eine feste Größe in der Gründerszene. Nach seinem Studium in Köln und seiner Promotion an der ebs european business school hat er sich als Gründer und Mitgründer zahlreicher Unternehmen etabliert. Kai ist nicht nur in der Praxis tief verwurzelt, sondern teilt sein Wissen auch als Dozent für Entrepreneurship an der Rheinischen Hochschule in Köln.

In über 20 Jahren mit seinem Beratungsunternehmen hat er in hunderten Kundenprojekten praxisrelevantes Wissen im Bereich Funding und insbesondere öffentliche Förderungen aufgebaut. Spezialisiert auf die Förderung aus dem Forschungszulagengesetz begleitete Kai mit seinem Team bereits hunderte Unternehmen zu einem erfolgreichen Förderbescheid in siebenstelliger Höhe.

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