Unternehmen, die Kurzarbeitergeld oder Corona-Hilfen beziehen, fragen sich häufig, ob dies ihre Förderung durch die Forschungszulage (FZulG) beeinträchtigt.
Die gute Nachricht: Zuschüsse zur Kurzarbeit haben keine Auswirkungen auf die Forschungszulage.
Das liegt daran, dass das Kurzarbeitergeld nicht zu den förderfähigen Lohnaufwendungen gehört. Folglich betreffen auch Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld nicht die förderfähigen Kosten der Forschungszulage. Somit bleibt das Kumulierungsverbot nach § 7 Absatz 2 Satz 2 FZulG unberührt.
Forschungszulage trotz Corona-Hilfen möglich
Auch Unternehmen, die während der Corona-Pandemie Kurzarbeitergeld oder andere staatliche Hilfen erhalten haben, können weiterhin die Forschungszulage beantragen. Wichtig ist jedoch, dass diese Fördermittel nicht in die Bemessungsgrundlage der Forschungszulage einfließen, um eine Doppelförderung zu vermeiden.
Siehe auch: Forschungszulage mit anderen Förderungen kombinieren
Fazit: Die Forschungszulage bleibt unabhängig von Zuschüssen zur Kurzarbeit oder Corona-Hilfen ein attraktives Instrument zur Förderung von Forschung und Entwicklung. Unternehmen sollten jedoch sicherstellen, dass sie die Fördermittel korrekt voneinander abgrenzen, um die Voraussetzungen des FZulG einzuhalten.
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