Die Forschungszulage ist seit dem Jahr 2020 ein wichtiges Instrument zur Förderung von forschenden Unternehmen in Deutschland. Sie deckt dabei gleich mehrere Tätigkeitsformen ab: eigenbetriebliche Forschung, Auftragsforschung und Kooperationsvorhaben. Während die ersten beiden Fälle relativ einfach zu handhaben sind, kann es bei Kooperationen mit Partnern ein wenig komplexer werden.
Wir erklären dir, wie die Forschungszulage Kooperationsvorhaben definiert und worauf du bei der Antragstellung unbedingt achten solltest. Im Idealfall können sowohl dein Unternehmen als auch alle Partner den maximalen Förderbetrag von 3,5 Millionen Euro pro Jahr erhalten.
Wie ist ein Kooperationsvorhaben definiert?
Kooperationen sind nach dem Forschungszulagengesetz eigenbetriebliche FuE-Vorhaben, die von zwei oder mehreren unabhängigen Partnern gemeinsam durchgeführt werden. Hierzu können (verbundene) Unternehmen, Universitäten oder Forschungseinrichtungen gehören, sowohl im Inland als auch im Ausland.
Darüber hinaus gelten die folgenden Merkmale:
- Es gibt ein gemeinsames Forschungsziel unter allen Partnern.
- Sie definieren gemeinsam Gegenstand, Gestaltung und Durchführung.
- Alle Risiken und Ergebnisse werden unter den Partnern geteilt.
Besonders wichtig ist hierbei der Unterschied zwischen Auftragsforschung und Kooperationen: Im ersten Fall vergibt das antragstellende Unternehmen einen entgeltlichen Auftrag, während bei Kooperationsvorhaben alle Partner ihre eigenen Kosten und Risiken tragen.
Hinweis: Kooperationen zwischen verbundenen Unternehmen, beispielsweise innerhalb eines Konzerns, sind ebenfalls möglich. Doch die maximale Fördersumme ist auf den Konzern beschränkt und muss somit intern unter den Partnern aufgeteilt werden.
Welche Anforderungen gibt es bei der Antragstellung?
Alle steuerpflichtigen Unternehmen in Deutschland können die Forschungszulage beantragen, unabhängig von ihrer Größe oder Rechtsform. Das gilt auch für Kooperationsvorhaben – es gibt grundsätzlich keinen Unterschied. Sind alle Förderkriterien erfüllt, können und sollten alle anspruchsberechtigten Partner einen eigenständigen Antrag bei der Bescheinigungsstelle einreichen.
Die gute Nachricht vorweg: Die Antragstellung im Webportal unterscheidet sich in diesem Fall kaum. Es gibt lediglich eine Zusatzfrage nach den übergeordneten Zielen des Kooperationsvorhabens. Sonst ist der Bescheinigungsstelle vor allem eine klare Abgrenzung wichtig.
Es geht also ausschließlich um die spezifische Beschreibung der eigenen Leistungen, die das antragstellende Unternehmen innerhalb der Kooperation erbringt. (Eine übergeordnete Beschreibung der gemeinsamen Tätigkeiten reicht nicht aus!)
Vorsicht: Forschungseinrichtungen, Universitäten und ausländische Unternehmen können zwar als Kooperationspartner dienen, sie sind aber mit Hinblick auf die Forschungszulage nicht anspruchsberechtigt. Hier kann eine andere Vereinbarung (bspw. Auftragsforschung innerhalb des EWR) sinnvoller sein, sofern keine andere Finanzierungsform vorliegt.
Zum Thema: In 7 Schritten zum erfolgreichen Forschungszulage-Antrag
Beispiel zur Förderung eines Kooperationsvorhabens
Zwei KMU in Deutschland entscheiden sich dazu, mithilfe eines Kooperationsvorhabens ein Forschungsprojekt voranzutreiben. Sie teilen sich dabei die Projektaufgaben A, B und C untereinander auf, um das gemeinsame Forschungsziel zu erreichen.
Die folgenden Kosten sind bei einer Bemessungsgrenze von 10 Millionen Euro angefallen:
Unternehmen A | Unternehmen B | |
Projektaufgaben | Teil A, Teil B | Teil C |
Interne Leistung(35 % Förderquote) | 9.000.000 Euro | 6.000.000 Euro |
Auftragsforschung(24,5 % Förderquote) | 1.000.000 Euro | 4.000.000 Euro |
Zwischensumme | 3.150.000 + 245.000 Euro | 2.100.000 + 980.000 Euro |
Gesamtförderung | 3.395.000 Euro | 3.080.000 Euro |
Beide anspruchsberechtigten Unternehmen sollten einen Antrag stellen und ihre Aufgaben klar voneinander abgrenzen. Da eine separate Betrachtung und Förderung erfolgt, können sie beide von der maximalen Fördersumme von bis zu 3,5 Millionen Euro pro Jahr profitieren.
Dadurch bietet sich der unschlagbare Vorteil, dass die Kooperationspartner sich die Risiken teilen können, ohne auf eine attraktive Förderung verzichten zu müssen.
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Quellen: