Forschungszulage & Körperschaftsteuererklärung: So geht’s

von | 12.06.2024 | Bilanzierung & Steuern

Forschende Unternehmen aller Größen können seit 2020 die Forschungszulage beantragen, um einen attraktiven Steuervorteil zu erhalten. Dieser wird normalerweise direkt mit der Körperschaftsteuer verrechnet und senkt somit die zu zahlenden Steuern. Aber man erhält die Forschungszulage selbst dann, wenn man gar keine Steuern zahlt.  Wir erklären dir in diesem Artikel alles Wichtige zum Thema Forschungszulage & Körperschaftsteuererklärung.

Hast du im Anschluss noch offene Fragen zur Zulage, der Berechnung oder deinem Jahresabschluss? Dann stehen wir dir als kompetenter Förderberater gerne zur Seite – nutze deine Chance und maximiere deine finanzielle Unterstützung.

Überblick: Forschungszulagengesetz und Körperschaftsteuer

Das Anfang 2020 eingeführte Forschungszulagengesetz ist ein wichtiger Beitrag der Bundesregierung, um Forschung und Entwicklung weiter zu fördern. Schließlich prägen neue Innovationen die deutsche Wirtschaftskraft, allen voran im starken Mittelstand.

Dabei bietet die Forschungszulage einzigartige Vorteile:

  • Für alle steuerpflichtigen Unternehmen in Deutschland
  • Maximale Förderhöhe von bis zu 3,5 Millionen Euro pro Jahr
  • 4 Jahre rückwirkende Beantragung und Förderung möglich
  • Ohne jährliches Limit der zu fördernden Unternehmen
  • Verrechnung mit der Körperschaftsteuer oder Auszahlung

Anders als viele andere Förderprogramme ist der Zuschuss als Steuererstattung somit komplett steuerfrei. Dennoch solltest du dich vorab informieren, was die Forschungszulage für die Körperschaftsteuererklärung deines Unternehmens bedeutet. Darauf gehen wir später im Artikel noch etwas genauer ein – zunächst möchten wir uns die Voraussetzungen anschauen.

Mehr zum Thema: Forschungszulage FAQ: Alles, was du wissen musst

Voraussetzungen zur Beantragung der Forschungszulage

Zahlreiche Förderprogramme in Deutschland machen strikte Vorgaben, wenn es um das Thema Qualifizierung geht. Die Forschungs- oder Bundeszulage ist hingegen sehr einfach gestaltet und stellt grundsätzlich nur zwei Anforderungen: Steuerpflicht und förderfähige Projekte.Eine detaillierte Auflistung zu den Voraussetzungen findest du in diesem Artikel.

Dein Unternehmen muss in Deutschland steuerpflichtig sein

Das Forschungszulagengesetz macht keine Einschränkungen, welche Unternehmen für die staatliche Unterstützung infrage kommen. Jede Firma kann die Zulage beantragen, unabhängig von ihrer Größe, der Mitarbeiteranzahl oder ihrer Rechtsform. Viele Antragsteller gehören zum Mittelstand, aber es gibt auch einige internationale Konzerne.

Denn die einzige rechtliche Anforderung ist die Steuerpflicht in Deutschland. Oft erfolgt die Auszahlung nämlich als Steuererstattung oder Anrechnung auf bereits gezahlte oder festgesetzte Steuern. Dadurch kann die Forschungszulage die Körperschaftsteuererklärung indirekt beeinflussen bzw. die Höhe deiner Steuerlast deutlich reduzieren.

Du musst förderfähige Forschungsprojekte haben

Die zweite Voraussetzung ist hingegen fachlicher bzw. wissenschaftlicher Natur. Da das Forschungszulagengesetz der Förderung von innovativer Forschung und Entwicklung dient, müssen Forschungsprojekte bestimmte Anforderungen erfüllen. Ein Projekt muss sich der Grundlagenforschung, industriellen Forschung oder experimentellen Entwicklung widmen.

Darüber hinaus gibt es die Kriterien der Neuartigkeit, Risiko/Unwägbarkeit und Planmäßigkeit. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann dein Unternehmen förderfähige Ausgaben identifizieren und fördern lassen. Hierzu gehören allen voran FuE-Personalkosten, Kosten von Auftragsforschung, Eigenleistung und die Finanzierung notwendiger Forschungsgüter.

Alle Schritte: Von der Beantragung bis zum Abzug der Forschungszulage von der Körperschaftsteuer

Zwischen der Bewilligung der Forschungszulage und den indirekten Auswirkungen auf deine Körperschaftsteuererklärung liegen einige wichtige Schritte. Angefangen bei der Beantragung hin zur Berechnung und Steuerfestsetzung – darauf musst du achten.

1. Antrag bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage stellen

Nachdem du förderfähige Projekte identifiziert und dokumentiert hast, musst du als Nächstes einen Förderantrag stellen. Hierfür hat die Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) ein Webportal, in dem alle Informationen abgefragt werden. Abgesehen von einem Arbeitsplan ist grundsätzlich keine weitere Dokumentation notwendig. Das geschieht alles elektronisch – nur im Zweifelsfall fragt die Bescheinigungsstelle nach weiteren Informationen nach.

Zum Thema: Ist dein KI-Projekt förderfähig?

2. BSFZ stellt Bescheinigung für deine Forschungszulage aus

Die Bescheinigungsstelle benötigt bis zu drei Monate, um einen Förderantrag zu prüfen. Im Idealfall solltest du diese Zeit bereits bei deinem Förderprojekt einplanen, sodass es keine bösen Überraschungen gibt. Nachdem die BSFZ dein Projekt  auf Förderfähigkeit geprüft hat, stellt sie eine Bescheinigung bzw. ein Zertifikat aus. Das führt aber noch nicht zur automatischen Verrechnung oder Auszahlung – siehe hierzu den nächsten Schritt.

3. Antrag auf Festsetzung bei deinem Finanzamt stellen

Zwar schickt die BSFZ die Bescheinigung für deine Zulage auch an dein Finanzamt, doch du musst trotzdem einen Festsetzungsantrag stellen. Das Finanzamt prüft noch einmal den Antrag und rechnet den Förderbetrag zur nächsten Festsetzung auf die Körperschaftsteuer an. Sollte daraus ein Überbetrag entstehen, erfolgt eine entsprechende Auszahlung. Du erhältst die Zulage also sogar, wenn dein Unternehmen gar keine Steuern zahlt!

Forschungszulage in Körperschaftsteuererklärung eintragen

Eine positive Bewilligung durch das BSFZ und anschließende Festsetzung hat Auswirkungen auf deine Buchhaltung und auf deine Steuerlast. Sie hat jedoch nur eine indirekte Wirkung auf deine Körperschaftsteuererklärung, da sie bereits bei der Bilanzierung (GuV) und damit im Jahresabschluss erfasst wird.

Du kannst aber die gewährte Forschungszulage durchaus dazu nutzen, um bei deiner Körperschaftsteuererklärung eine Verzögerung des Veranlagungszeitraums zu beantragen. In den folgenden zwei Punkten gehen wir etwas genauer darauf ein.

Bilanzierung

Noch bevor die Forschungszulage deine Körperschaftsteuer senken kann, muss sie richtig bilanziert werden. Eine Aktivierung kann bereits mit deinem geplanten Festsetzungsantrag beim Finanzamt erfolgen (sofern sie vor dem Abschlussstichtag ist). Danach ist die Zulage immer unter „sonstigen betrieblichen Erträge“ in der GuV zu buchen. Weitere ausführliche Informationen zur korrekten Bilanzierung findest du in diesem Artikel.

Steuererklärung

Mit dem Abruf beim Finanzamt erfolgt bei der nächsten Festsetzung der Abzug, doch du könntest den aktuellen Veranlagungszeitraum verpassen. In diesem Fall kannst du bei deiner Körperschaftsteuererklärung unter Anlage „WA – Weitere Angaben“ eine Rückstellung beantragen. Dadurch lässt sich eine zeitnahe Anrechnung bei der nächsten Festsetzung sicherstellen, sodass du nicht bis zum nächsten Veranlagungszeitraum warten musst.

Auf welche Punkte gilt es bei der Forschungszulage zu achten?

Beim Thema Forschungszulage & Körperschaftsteuererklärung gibt es darüber hinaus noch weitere wichtige Punkte, die einige Unternehmen gerne vergessen. Deswegen möchten wir dir hier ein paar Tipps zur Zulage mitgeben.

Die Forschungszulage ist kein Vorschuss

Viele Förderprogramme in Deutschland gewähren einen Vorschuss, um Forschungsaufgaben zu finanzieren. Deswegen sind die Anforderungen meistens höher, insbesondere bei der Dokumentation. Die Forschungszulage geht hingegen einen anderen Weg: Sie fördert Projekte rückwirkend. Dein Unternehmen muss also alle Kosten zunächst selbst tragen.

Eine Antragstellung ist dann erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, in dem die Forschungsausgaben angefallen sind, möglich. Es gibt aber auch Vorteile: Du musst nicht auf die Bewilligung warten und kannst Projekte bis zu 4 Jahre lang rückwirkend fördern lassen. Stelle vorab unbedingt sicher, dass deine Forschungsprojekte alle Kriterien erfüllen.

Dein Unternehmen muss nicht unbedingt Steuern zahlen

Obwohl für gewöhnlich eine Verrechnung mit der Körperschaftsteuer erfolgt, muss dein Unternehmen gar keine Steuern in entsprechender Höhe leisten. Falls der gewährte Förderbetrag nämlich die Steuerlast übersteigt, dann zahlt das Finanzamt den Überbetrag aus. Somit steht die Forschungszulage auch Unternehmen ohne Gewinn zur Verfügung.

Das kann speziell für junge Start-ups sinnvoll sein, bei denen eine anfängliche Verlustphase nicht unüblich ist. Vorsicht: Es gibt sehr wohl bestimmte Ausschlusskriterien. Unternehmen, die beispielsweise am Rande der Insolvenz stehen, kommen für die Zulage nicht infrage. Kläre also im Voraus alle Ausschlusskriterien ab und lass dich im Zweifelsfall beraten.

Körperschaftsteuererklärung & Forschungszulage in Zukunft schneller

Die Körperschaftsteuer wird in der Regel im Vorauszahlungsverfahren ermittelt und dann alle drei Monate im Voraus gezahlt. Basis ist hierfür der zu versteuernde Gewinn des Vorjahres. Das bedeutet aber auch, dass die Forschungszulage nach dem abgelaufenen Wirtschaftsjahr als Steuererstattung erfolgt. Ab dem 1. Januar 2025 soll sich das jedoch ändern.

Dann werden die gewährten Steuervorteile nämlich bereits beim Vorauszahlungsverfahren berücksichtigt. Das hat für dein Unternehmen den entscheidenden Vorteil, dass du nicht so lange auf die Steuererstattung warten musst. Vor allem in Phasen niedriger Liquidität und hohen Zinsen kann das eine wichtige Entlastung für dein Unternehmen sein.

Eine Ablehnung im ersten Anlauf ist nicht endgültig

Ein Großteil aller Förderanträge wird am Ende durch die BSFZ bewilligt, jedoch nicht unbedingt im ersten Anlauf. Eine erste Ablehnung ist dabei kein Grund für einen direkten Ausschluss, denn es besteht die Möglichkeit eines Widerspruchs. Es gibt also noch eine zweite Chance, notwendige Dokumentation bei Bedarf nachzuliefern und offene Fragen zu klären.

Ebenso besteht bei einer Ablehnung die Option, ein anderes Projekt im Unternehmen fördern zu lassen. Da die Antragstellung vollkommen gebührenfrei ist, verursacht das zumindest keine zusätzlichen externen Kosten. Die Bewilligungsquote liegt historisch gesehen bei 60 bis 70 % – durch unsere Förderberatung steigen deine Erfolgschancen auf über 95 %!

Effiziente Strategien zur Maximierung deiner steuerlichen Vorteile

Bevor die Forschungszulage deine Körperschaftsteuererklärung beeinflussen bzw. Steuerlast mindern kann, solltest du zuerst an die Maximierung des Förderbetrags denken. Bei größeren Konzernen ist es meistens einfacher, die Bemessungsgrundlage auszureizen. KMU mit kleineren Budgets müssen hingegen klug agieren, um ans Maximum zu kommen.Deswegen sind die richtigen Strategien entscheidend:

  • Klare Verantwortlichkeiten in allen Unternehmensbereichen definieren
  • Förderfähige Projekte in der Vergangenheit frühzeitig identifizieren
  • Detaillierte Projekt- und Arbeitspläne mit eindeutiger Zurechnung erstellen
  • Saubere Dokumentation zu allen relevanten Forschungsausgaben führen
  • Im Zweifelsfall auf die Hilfe eines erfahrenen Förderberaters setzen

Das Forschungszulagengesetz umfasst dabei vier wichtige Kostenpositionen, die es zu für deinen Förderantrag zu erfassen gilt. Bitte beachten: Es gibt mittlerweile drei verschiedene Förderzeiträume mit unterschiedlichen Förderquoten (siehe Tabelle weiter unten).

1. Personalkosten

Für die meisten Unternehmen dürften Personalkosten der wichtigste Aspekt sein. In den ersten vier Jahren wurden diese mit 25 % gefördert. Doch ab dem 28. März 2024 können KMU die Förderquote mit einem gesonderten Antrag beim BSFZ um weitere 10 % auf 35 % steigern. Zu den Personalkosten gehören auch alle Zuschüsse zur Zukunftssicherung von Mitarbeitern, aber ohne die steuerfreien Bestandteile des Gehalts.

2. Auftragsforschung

Ein zweiter wichtiger Kostenfaktor in vielen Unternehmen ist die Auftragsforschung. Hierbei muss es sich um Ausgaben innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) handeln. Diese waren zunächst mit 60 % der Kosten zu 25 % anrechenbar (=Förderquote 15 %). Ab dem 28. März stieg der Wert auf 70 % der Kosten, anrechenbar zu 25 % bzw. 35 % für KMU. Das ergibt eine Förderquote von 17,5 % für große Unternehmen und 24,5 % für KMU.

3. Eigenleistung

Speziell in kleineren Unternehmen ist es nicht unüblich, dass die Gesellschafter einer Personengesellschaft selbst einen Beitrag zur Forschung leisten. Vor 2024 konnte man solche Tätigkeiten mit einem Stundensatz von 40 Euro anrechnen. Mit dem Wachstumschancengesetz ist der Stundensatz auf 70 Euro angestiegen. Dabei gibt es eine Obergrenze von 40 Stunden pro Woche, was für die reinen Forschungsaufgaben mehr als ausreichend sein sollte.

4. Forschungsgüter

Notwendige Wirtschaftsgüter zur Forschung sind heute ebenfalls anrechenbar. Es geht hierbei um Abschreibungen von Anschaffungs- und Herstellungskosten eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens. Diese sind mit 25 % bis 35 % anrechenbar – KMU profitieren wiederum von der höheren Förderquote. Das gilt jedoch erst für entsprechende Anschaffungen ab dem 28. März 2024.

Übersicht zu unterschiedlichen Förderquoten und Maximalbeträgen

Aufwendungen zwischen
1. Januar 2020 und 30. Juni 2020
– Bemessungsgrundlage: 2 Millionen Euro
– FuE-Personalkosten: 25 % förderfähig
– Auftragsforschung: 15 % förderfähig
– Eigenleistung: 40 Euro pro Stunde
=> Maximaler Förderbetrag: 500.000 Euro p.a.
Aufwendungen zwischen
1. Juli 2020 und 27. März 2024
– Bemessungsgrundlage: 4 Millionen Euro ⬆️
– FuE-Personalkosten: 25 % förderfähig
– Auftragsforschung: 15 % förderfähig
– Eigenleistung: 40 Euro pro Stunde
=> Maximaler Förderbetrag: 1.000.000 Euro p.a. ⬆️
Aufwendungen ab 28. März 2024 – Bemessungsgrundlage: 10 Millionen Euro ⬆️
– FuE-Personalkosten: 25–35 % förderfähig ⬆️
– Auftragsforschung: 17,5–24,5 % förderfähig ⬆️
– Eigenleistung: 70 Euro pro Stunde ⬆️
– Neu: Ausgaben für Forschungsgüter ⬆️
=> Maximaler Förderbetrag: 3.500.000 Euro p.a. ⬆️

3 essenzielle Fragen und Antworten für Unternehmen

Wie wirkt sich die Inanspruchnahme der Forschungszulage auf meine Körperschaftsteuererklärung aus?

Nach deinem erfolgreichen Antrag und einer Festsetzung durch das Finanzamt erfolgt ein Abzug von deiner zu zahlenden Körperschaftsteuer. Auf deine Steuererklärung selbst muss das also keine direkte Auswirkung haben. Du kannst aber unter Anlage „WA – Weitere Angaben“ eine Zurückstellung anfragen, um den Veranlagungszeitraum zu verschieben. Dann musst du womöglich nicht so lange auf deine Steuererstattung warten.

Welche Auswirkungen hat die Forschungszulage auf die Steuerlast meines Unternehmens?

Die Forschungszulage senkt die zu zahlende Körperschaftsteuer und ist damit eine steuerfreie Förderung. Deine Steuerlast reduziert sich also um den gewährten Förderbetrag. Sollte dein Unternehmen aber wenig oder gar keine Steuern zahlen, kann es sogar zu einer Auszahlung kommen. Es gibt demnach keine Bedingung dafür, in welcher Höhe ein Unternehmen tatsächlich Steuern zahlen muss – alle Betriebe können profitieren.

Wie lange dauert der Prozess, bis eine Verrechnung mit der Körperschaftsteuer erfolgt?

Zwischen Vorbereitung und Verrechnung vergeht nicht selten ein ganzes Jahr. Der Antragsprozess bis zur Bewilligung kann bereits sechs Monate in Anspruch nehmen, sofern kein Widerspruchsverfahren erfolgt. Zudem können weitere Monate bis zur nächsten Festsetzung auf die Körperschaftsteuer vergehen. In Zukunft soll dieser Prozess etwas schneller ablaufen, da die Forschungszulage bereits beim Vorauszahlungsverfahren berücksichtigt werden soll.

Fazit: Die Forschungszulage hat keine direkte Auswirkung auf deine Körperschaftsteuererklärung

Mit der Forschungszulage steht deinem Unternehmen eine vollkommen steuerfreie Förderung zur Verfügung. Nach einem erfolgreichen Antrag erfolgt eine Anrechnung auf deine zu zahlende Körperschaftsteuer (oder eine Auszahlung). Da die Zulage bereits in deiner GuV und somit in deiner Jahresbilanz verbucht wurde, musst du bei der Steuererklärung nichts weiter machen.

Du kannst deine Steuererklärung jedoch dazu nutzen, um mit Hilfe der Forschungszulage deinen Veranlagungszeitraum zu verschieben. Beantrage hierfür unter Anlage „WA – Weitere Angaben“ eine Zurückstellung. Dadurch kannst du dir die Steuererstattung womöglich früher sichern, statt bis zum nächsten regulären Veranlagungszeitraum warten zu müssen.

Stelle hierfür zeitnah deinen Förderantrag und mit der Bewilligung gleich den Festsetzungsantrag beim Finanzamt. Danach kannst du mit einer zügigen Steuererklärung möglichst schnell eine Auszahlung erhalten. Speziell in Zeiten steigender Kosten und hoher Zinsen kann das genau die richtige Liquiditätspritze für dein Unternehmen sein.

Jetzt handeln: Ergreife die Initiative für dein kostenloses Beratungsgespräch

Seit 2020 ist die Forschungszulage ein wichtiger Grundstein der Forschungsförderung in Deutschland. Dank höherer Bemessungsgrundlage und Förderquoten ab 2024 können insbesondere kleine und mittlere Unternehmen erheblich davon profitieren. Nutze deswegen diese einmalige Chance und sichere dir mit unserer Hilfe deinen maximalen Förderbetrag!

Hast du noch weitere Fragen zum Thema Forschungszulage oder Körperschaftsteuererklärung? Dann vereinbare jetzt deinen kostenlosen Beratungstermin!

Portraitfoto mit Kai Thierhoff

Kai Thierhoff

Prof. Dr. Kai Thierhoff, ausgebildeter Betriebswirt und promovierter Experte für Entrepreneurship, ist eine feste Größe in der Gründerszene. Nach seinem Studium in Köln und seiner Promotion an der ebs european business school hat er sich als Gründer und Mitgründer zahlreicher Unternehmen etabliert. Kai ist nicht nur in der Praxis tief verwurzelt, sondern teilt sein Wissen auch als Dozent für Entrepreneurship an der Rheinischen Hochschule in Köln.

In über 20 Jahren mit seinem Beratungsunternehmen hat er in hunderten Kundenprojekten praxisrelevantes Wissen im Bereich Funding und insbesondere öffentliche Förderungen aufgebaut. Spezialisiert auf die Förderung aus dem Forschungszulagengesetz begleitete Kai mit seinem Team bereits hunderte Unternehmen zu einem erfolgreichen Förderbescheid in siebenstelliger Höhe.

Lass dein innovatives Unternehmensprojekt mit bis zu 3,5 Mio. € pro Jahr fördern

Wir beantragen gemeinsam die stattliche Zertifizierung für deine Forschungs- und Entwicklungstätigkeit. Du erhältst dadurch nicht rückzahlbare Zuschüsse von bis zu 3,5 Mio. € pro Unternehmen / Jahr!