„Wo taucht die Forschungszulage in der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) auf?“ Diese Frage kann sich zu einer verwirrenden Puzzle-Aufgabe entwickeln, wenn man im Labyrinth des Fördermitteldschungels verloren gegangen ist.
Vor der Aufnahme dieses Videos haben wir mit Ehrenamtlichen vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) eine ausführliche Forschungsarbeit durchgeführt um die Antwort zu ergründen.
In der Vorstellung vieler sollte die Forschungszulage in Form einer Steuerverkürzung in Erscheinung treten und somit als negative Steuer im Endeffekt der unteren Zeilen der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen werden.
Jedoch zeigt unsere Recherche, dass diese Annahme nicht den Tatsachen entspricht. Die Wahrheit ist folgende: In der Buchhaltung eines Unternehmens, das eine Forschungszulage erhält, wird diese nicht als Steuererleichterung erfasst. Vielmehr handelt es sich um „sonstige betriebliche Erträge“.
Hier steckt einer der Vorteile des Forschungszulagengesetzes (FZLG), das u.a. die Beantragung dieser Forschungs- und Entwicklungszuschüsse, oder auch Innovationsförderung, durch Unternehmen reglementiert.
Die Einnahmen durch die Forschungszulage – eine öffentliche Förderung zur Unterstützung von innovativen Unternehmen – sind übrigens nicht zu versteuern. Ein weiterer Pluspunkt für Unternehmensführer, die die Zukunft einer F&E-intensiven Branche gestalten möchten.
Damit taucht die begehrte Forschungszulage – dieser ganz spezielle Forschungsförderungszuschuss – ganz unten in der Gewinn- und Verlustrechnung auf.
Ein hilfreicher Tipp zur Bescheinigung der Forschungszulage könnte den Unterschied darstellen wenn es darum geht, durch die Nutzung von Bundesförderungen das maximal Mögliche aus deinem F&E-Budget zu holen.