Du willst wissen, was sich bei der Forschungszulage ab 2026 ändert? Dann bist du hier genau richtig: In diesem Artikel findest du eine verständliche und umfassende Übersicht aller Neuerungen, die durch das “Investitionssofortprogramm” der Bundesregierung eingeführt werden.
Ziel ist es, die steuerliche Forschungsförderung noch attraktiver zu gestalten – besonders für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die in Deutschland innovative Ideen entwickeln und umsetzen wollen, aber oft an bürokratischen Hürden oder begrenzten Ressourcen scheitern.
Das ändert sich bei der Forschungszulage ab 2026
| Neuerung | Beschreibung |
|---|---|
| Erhöhte Bemessungsgrundlage | Anhebung von 10 Mio. Euro auf 12 Mio. Euro pro Wirtschaftsjahr |
| Pauschale Gemeinkosten | Pauschaler Zuschlag von 20 % auf förderfähige FuE-Kosten |
| Maximale Förderhöhe | Bis zu 4,2 Mio. Euro jährlich für KMU bei 35 % Förderquote |
| Gültigkeit | Gilt für Projekte mit Start ab dem 1. Januar 2026 |
| Vereinfachtes Verfahren | Bürokratieabbau durch pauschale Anrechnung von Gemeinkosten |
| Teil des Investitionsprogramms | Verankert im “Wachstumsbooster” der Bundesregierung |
Was die Neuerungen für dein Unternehmen bedeuten
Höhere Bemessungsgrundlage: Mehr Förderpotenzial
Die maximale Bemessungsgrundlage für förderfähige FuE-Aufwendungen steigt von 10 auf 12 Millionen Euro. Für kleine und mittlere Unternehmen bedeutet das konkret: Bei der weiterhin geltenden Förderquote von 35 Prozent ergibt sich ein steuerlicher Vorteil von bis zu 4,2 Millionen Euro jährlich. Auch größere Unternehmen können profitieren – mit einer Quote von 25 Prozent ergibt sich eine maximale Zulage von 3 Millionen Euro.
Tipp: Plane deine FuE-Projekte strategisch – denn mit der neuen Obergrenze lohnt es sich auch, größere und mehrjährige Entwicklungen über die Forschungszulage zu fördern.
Pauschale Gemeinkosten: Weniger Aufwand, mehr Förderung
Ab 2026 kannst du zusätzlich zu den förderfähigen FuE-Personalkosten pauschal 20 Prozent für Gemeinkosten ansetzen. Das bedeutet: Miete, Strom, Verwaltung oder IT müssen nicht mehr einzeln belegt werden. Die Anrechnung erfolgt automatisch und spart dir nicht nur wertvolle Zeit, sondern reduziert auch den bürokratischen Aufwand bei der Antragstellung und Dokumentation.
Vorteil: Gerade kleinere Unternehmen mit begrenzten Ressourcen profitieren von dieser Vereinfachung erheblich.
Mehr dazu: Förderfähige Kosten im Überblick
Planungssicherheit: Förderstrategie langfristig denken
Die neuen Regelungen sind keine kurzfristige Maßnahme. Sie gelten ab dem 1. Januar 2026 und sind laut Bundesregierung mindestens bis 2030 vorgesehen. Das bedeutet:
- Langfristige Planungssicherheit für dein Unternehmen
- Stabilität bei Investitions- und Standortentscheidungen
- Attraktivere Bedingungen im internationalen Wettbewerb
Hinweis: Für Projekte, die vor dem 1. Januar 2026 begonnen wurden, bleibt die bisherige Bemessungsgrundlage von 10 Millionen Euro bestehen. Bereits laufende oder vor diesem Datum abgeschlossene Projekte profitieren nicht rückwirkend von den neuen Regelungen.
Politischer Hintergrund: Warum die Forschungszulage ausgebaut wird
Das Investitionssofortprogramm der Bundesregierung ist eine direkte Antwort auf die wirtschaftliche Stagnation der vergangenen Jahre. Ziel ist es, Innovationskraft und Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen zu stärken – und das möglichst unkompliziert. Die Forschungszulage ist dabei ein zentrales Element:
- sie ist technologieoffen und branchenneutral
- sie wird direkt über das Finanzamt beantragt – ohne separate Förderbank
- sie hat eine schnelle Liquiditätswirkung über die Steuererklärung
Die neue Gemeinkostenregelung ist dabei besonders wichtig: In der Vergangenheit scheiterten viele Unternehmen an der aufwendigen Belegpflicht. Jetzt wird genau hier angesetzt – mit einer klaren, pauschalen Lösung, die den Einstieg deutlich erleichtert.
Weitere Maßnahmen im Investitionssofortprogramm
Die Forschungszulage ist Teil eines größeren Maßnahmenpakets, das Investitionen ankurbeln und Innovationen begünstigen soll. Dazu gehören:
- Degressive Abschreibung (AfA): Für bewegliche Wirtschaftsgüter beträgt sie 30 % im Jahr der Anschaffung (gilt von 2025 bis 2027).
- Körperschaftsteuer-Senkung: Ab 2028 soll die Körperschaftsteuer schrittweise von 15 % auf 10 % gesenkt werden – bis spätestens 2032.
- Elektromobilität fördern:
- Anhebung der Höchstgrenze für begünstigte E-Dienstwagen auf 100.000 Euro
- Einführung einer degressiven AfA für E-Fahrzeuge – bis zu 75 % im Anschaffungsjahr
Diese Maßnahmen schaffen gemeinsam mit der Forschungszulage ein deutlich investitionsfreundlicheres Umfeld – gerade für technologiegetriebene KMU.
FAQ zur Forschungszulage ab 2026
Gilt die neue Regelung rückwirkend?
Nein. Die neuen Regelungen gelten nur für Projekte, die ab dem 1. Januar 2026 beginnen. Für alle Projekte, die vor dem 1. Januar 2026 gestartet wurden, gelten weiterhin die bisherigen Bedingungen.
Wer profitiert besonders?
Kleine und mittlere Unternehmen, die bisher am Nachweis von Gemeinkosten oder zu geringer Bemessungsgrundlage gescheitert sind, haben jetzt bessere Chancen.
Kann man die Forschungszulage rückwirkend beantragen?
Ja – für Projekte ab 2021 ist ein Antrag bis zu vier Jahre rückwirkend möglich. Für Projekte aus dem Jahr 2021 endet die Frist am 31. Dezember 2025.
Jetzt aktiv werden
Mit der Reform 2026 wird die steuerliche Forschungszulage deutlich attraktiver: Mehr Volumen, einfachere Antragsstellung, geringerer Aufwand. KMU sollten diese Gelegenheit nutzen und ihre FuE-Strategie anpassen. Besonders durch die pauschale Gemeinkostenregelung wird der Einstieg erleichtert – und der Anreiz zur Innovation gesteigert.
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